EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Was sich ändert und was Gebäudebetreiber jetzt klären sollten
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) führt ab 2028 beziehungsweise 2030 den Standard des Nullemissionsgebäudes für Neubauten ein und setzt für bestehende Gebäude Mindeststandards und Entwicklungspfade.
Konkrete Anforderungen für Ihre Gebäude ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Umsetzung die EU-Kommission im Juli 2026 bei allen 27 Mitgliedstaaten als unvollständig bemängelt hat.
Laut den Erwägungsgründen der Richtlinie entfallen auf Gebäude 40 Prozent des Endenergieverbrauchs der EU und 36 Prozent der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Die jährliche Quote energetischer Renovierungen liegt nur bei rund 1 Prozent. Die Neufassung der EPBD soll das ändern. Dieser erste Teil unserer Serie klärt, was sich ändert, was die Richtlinie nicht verlangt und was Betreiber, Wohnungsunternehmen sowie Energie- und Messdienstleister jetzt prüfen sollten.
Was ist die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)?
Die EPBD ist das zentrale EU-Regelwerk, um Energiebedarf und Emissionen von Gebäuden zu senken. Die Neufassung, Richtlinie (EU) 2024/1275, ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Ihr Ziel ist ein emissionsfreier Gebäudebestand in der EU bis 2050.
Die EPBD richtet sich an die EU-Mitgliedstaaten und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Für Betreiber und Unternehmen ergeben sich die konkreten Anforderungen daher grundsätzlich aus den jeweiligen nationalen Vorschriften. Die allgemeine Umsetzungsfrist endete am 29. Mai 2026.
EPBD: Die wichtigsten Fristen im Überblick
Die EU-Gebäuderichtlinie setzt schrittweise neue Anforderungen an Neubauten und bestehende Gebäude. Das sind die wichtigsten Meilensteine:
| 2024 |
Die überarbeitete EPBD tritt am 28. Mai in Kraft
|
| 2025 |
Ab 1. Januar keine finanziellen Anreize mehr für den Einbau eigenständiger Heizkessel mit fossilen Brennstoffen |
| 2026 |
Die allgemeine Frist zur Umsetzung in nationales Recht endet am 29. Mai
|
| 2028 |
Neubau: Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen müssen Nullemissionsgebäude sein
|
| 2029 |
Gebäudeautomation (BACS): Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen (auch kombiniert mit Lüftung) über 70 kW sollen ausgestattet sein, soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar. Über 290 kW galt das schon bis Ende 2024
|
| 2030 |
Neubau: Nullemissionsstandard für alle Neubauten. Bestand: Kein Nichtwohngebäude darf mehr zu den energetisch schlechtesten 16 % des nationalen Bestands zählen, der Primärenergieverbrauch im Wohnungsbestand liegt mindestens 16 % unter dem Wert von 2020
|
| 2033 |
Bestand: Dieselbe Regel gilt dann für die schlechtesten 26 % der Nichtwohngebäude
|
| 2035 |
Bestand: Primärenergieverbrauch im Wohnungsbestand mindestens 20 bis 22 % unter dem Wert von 2020
|
| 2040 |
Ziel: Vollständiger Ausstieg aus fossilen Heizkesseln, vorbereitet in den nationalen Renovierungsplänen
|
| 2050 |
Ziel: Emissionsfreier Gebäudebestand in der EU
|
Welche Fristen gelten für Neubauten?
Ab dem 1. Januar 2028 müssen neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen Nullemissionsgebäude sein, ab dem 1. Januar 2030 gilt dieser Standard für alle Neubauten (Artikel 7). Ein Nullemissionsgebäude hat eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz und benötigt keine oder nur sehr wenig Energie. Es verursacht vor Ort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen und keine oder nur sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen (Artikel 2 und 11). Die Mitgliedstaaten können Bauvorhaben ausnehmen, für die vor den Stichtagen bereits ein Baugenehmigungsantrag gestellt wurde.
Gilt eine EU-Sanierungspflicht für den Bestand?
Nicht pauschal. Die Fristen 2028 und 2030 betreffen Neubauten, nicht den gesamten Gebäudebestand. Für bestehende Gebäude unterscheidet die Richtlinie zwischen Nichtwohn- und Wohngebäuden. Für Nichtwohngebäude müssen die Mitgliedstaaten Mindeststandards mit den Zieljahren 2030 und 2033 einführen. Für den Wohnungsbestand gilt ein nationaler Reduktionspfad beim durchschnittlichen Primärenergieverbrauch. Welche Maßnahmen für einzelne Gebäude daraus folgen, regelt das jeweilige nationale Recht.
Die wichtigsten Pfade für den Bestand:
- Nichtwohngebäude: Für Nichtwohngebäude gelten ab 2030 bzw. 2033 Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. Maßgeblich sind nationale Schwellenwerte, die anhand der energetisch schlechtesten 16 % bzw. 26 % des Nichtwohngebäudebestands von 2020 festgelegt werden. Für bestimmte Gebäude sind Ausnahmen möglich.
- Wohngebäude: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des Wohnungsbestands muss gegenüber 2020 bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 Prozent sinken.
- Heizung: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für den Einbau eigenständiger Heizkessel mit fossilen Brennstoffen bereitstellen. Die nationalen Renovierungspläne sollen einen schrittweisen Ausstieg im Hinblick auf einen vollständigen Verzicht auf fossile Heizkessel bis 2040 abbilden (Anhang II).
Auch Gebäudetechnik und Gebäudedaten gehören zum Regelwerk. Damit befasst sich Teil 2 dieser Serie.
Wie weit ist die nationale Umsetzung?
Zum Stand Juli 2026 war die EPBD in allen 27 Mitgliedstaaten nicht vollständig umgesetzt. Die allgemeine Umsetzungsfrist endete am 29. Mai 2026. Am 15. Juli 2026 hat die EU-Kommission deshalb gegen alle 27 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet. Die Staaten bekamen zwei Monate, um nachzubessern.
An den Fristen in der Richtlinie ändert das nichts. Seitdem kann sich die nationale Gesetzgebung weiterentwickelt haben, Betreiber und Dienstleister sollten daher den aktuellen Stand im jeweiligen Land prüfen. Pflichten, Ausnahmen und Fördermodelle können sich von Land zu Land unterscheiden.
In Deutschland ist seit Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft. Welche konkreten Anforderungen für Gebäudebetreiber gelten, ergibt sich aus der jeweils aktuellen nationalen Gesetzgebung.
Was schreibt die EPBD nicht vor?
Die EPBD schreibt keine bestimmte Funk- oder Messtechnik vor. Sie verpflichtet auch nicht pauschal jedes Gebäude, ab 2028 Sensoren zu installieren. Die Fristen 2028 und 2030 für den Nullemissionsstandard betreffen Neubauten. Für Bestandsgebäude gelten gesonderte Anforderungen. Welche Mess- und Regeltechnik in welchem Gebäude nötig ist, hängt vom Gebäudetyp und der nationalen Umsetzung ab. Gleichzeitig enthält die Richtlinie konkrete Anforderungen an Gebäudeautomation und technische Gebäudesysteme für bestimmte Nichtwohngebäude. Mehr dazu in Teil 2.
Was sollten Betreiber und Dienstleister jetzt klären?
Frühe Planung vermeidet kostspielige Nachrüstungen, weil sich Maßnahmen dann bündeln und nach den Fristen sortieren lassen. Drei Fragen helfen als Einstieg:
- Zu welcher Gruppe gehört das Gebäude? Für Neubau, Nichtwohnbestand und Wohnbestand gelten unterschiedliche Fristen und Zielpfade.
- Wie gut ist die Datenlage? Liegen Verbräuche pro Gebäude vor, und sind Zähler, Gateways und Gebäudeautomation so angebunden, dass die Daten nutzbar sind?
- Welche Reihenfolge ergibt sich? Gebäude mit der schwächsten Energieeffizienz und den nächsten Fristen kommen zuerst.
Warum die EPBD zu einer Datenfrage wird
Wer saniert, priorisiert oder Fortschritte nachweisen will, muss Verbrauch und Zustand seiner Gebäude kennen. Teil 2 zeigt, wie Bestandsgebäude datenfähig werden. Teil 3 behandelt Raumklima und Energiemonitoring in der Praxis. Eine verlässliche Datengrundlage ist die Voraussetzung für gezielte Effizienzmaßnahmen. Digitale Zähler, intelligente Gateways und offene Schnittstellen ermöglichen die automatisierte Erfassung und Weiterverarbeitung von Energie- und Gebäudedaten – auch unter Einbindung bereits vorhandener Messinfrastruktur.
Elvaco unterstützt Messdienstleister, Systemintegratoren, Energiedienstleister und Wohnungsunternehmen bei der digitalen Erfassung von Energie- und Gebäudedaten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Bestand heute steht.
Quellen: Richtlinie (EU) 2024/1275 auf EUR-Lex; EU-Kommission, Mitteilung vom 15. Juli 2026
FAQ: Häufige Fragen zur EU-Gebäuderichtlinie
Was ist die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)?
Die EPBD ist das zentrale EU-Regelwerk zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die aktuelle Fassung, Richtlinie (EU) 2024/1275, soll bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestand erreichen. Konkrete Pflichten ergeben sich aus der nationalen Umsetzung.
Gilt die EPBD direkt für meine Gebäude?
Grundsätzlich nein. Die EPBD richtet sich an die Mitgliedstaaten und wirkt für Betreiber über nationale Gesetze. Prüfen Sie daher, wie Ihr Land sie umsetzt, und beobachten Sie laufende Gesetzgebungsverfahren.
Was ist ein Nullemissionsgebäude?
Ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, das keine oder nur sehr wenig Energie benötigt, vor Ort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen und keine oder nur sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen verursacht. Neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen müssen diesen Standard ab 2028 erfüllen, alle Neubauten ab 2030.
Müssen ab 2028 alle Gebäude Sensoren installieren?
Nein. Die Frist 2028 betrifft neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, eine pauschale Sensorpflicht für den Bestand gibt es nicht. Für bestimmte Nichtwohngebäude verlangt die Richtlinie aber Gebäudeautomation. Welche Mess- und Regeltechnik nötig ist, hängt vom Gebäudetyp und der nationalen Umsetzung ab.
Betrifft die EPBD auch Bestandsgebäude?
Ja. Für Nichtwohngebäude gelten ab 2030 bzw. 2033 Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. Maßgeblich sind nationale Schwellenwerte, die anhand der energetisch schlechtesten 16 % bzw. 26 % des Nichtwohngebäudebestands von 2020 festgelegt werden. Für bestimmte Gebäude sind Ausnahmen möglich. Für Wohngebäude gilt ein nationaler Reduktionspfad beim durchschnittlichen Primärenergieverbrauch.
Was passiert, wenn ein Land die EPBD nicht rechtzeitig umsetzt?
Die EU-Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wie am 15. Juli 2026 gegenüber allen 27 Mitgliedstaaten geschehen. Für Betreiber bleiben bis zur Umsetzung die geltenden nationalen Vorschriften maßgeblich.